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Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des § 113 Abs. 3 VwGO
113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal, rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 ...

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